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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)
  4. Unterabschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114)

§ 113 Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

§ 112
113
§ 114