§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte(1)Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2)Der Versuch ist strafbar.Referenzierte Normen:374395