§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung(1)Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.(2)Der Versuch ist strafbar.Referenzierte Normen:395