paragraphen.online

  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 2 — Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c)
  4. Unterabschnitt 2 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a)

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

(1)Wer wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
374395
§ 106
107
§ 108