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Gliederung
Gliederung
Umwandlungsgesetz
Zweites Buch — Verschmelzung
(§§
2
-
122
)
Erster Teil — Allgemeine Vorschriften
(§§
2
-
38
)
Zweiter Abschnitt — Verschmelzung durch Aufnahme
(§§
4
-
35a
)
§ 6 Form des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.
§ 5
6
§ 7