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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)
  4. Zweiter Abschnitt — Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a)

§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags

(1)Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

(2)Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3)Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

§ 4
5
§ 6