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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)
  4. Zweiter Abschnitt — Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a)

§ 4 Verschmelzungsvertrag

(1)Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.

(2)Soll der Vertrag nach einem der nach § 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem Beschluß ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.

§ 3
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§ 5