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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Erster Abschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e)
  5. Erster Unterabschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 39 - 39f)

§ 39b Unterrichtung der Gesellschafter

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.

§ 39a
39b
§ 39c