§ 322 Spaltungsplan
(1)Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf.
(2)Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben:
(3)Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht erforderlich.
(4)Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden.