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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Sechstes Buch — Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345)
  3. Zweiter Teil — Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332)

§ 323 Bekanntmachung des Spaltungsplans

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Spaltungsplans oder seines Entwurfs entsprechend.

§ 322
323
§ 324