§ 321 Spaltungsfähige Gesellschaften
An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.