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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Vierter Abschnitt — Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282)

§ 280 Wirkungen des Formwechsels

Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 279
280
§ 281