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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Vierter Abschnitt — Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282)

§ 282 Abfindungsangebot

(1)Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2)Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.

§ 281
282
§ 283