paragraphen.online

  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Erster Abschnitt — Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a - 225c)

§ 225a Möglichkeit des Formwechsels

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

§ 225
225a
§ 225b