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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Erster Abschnitt — Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a - 225c)

§ 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner

Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.

§ 225a
225b
§ 225c