paragraphen.online

  1. Umwandlungsgesetz
  2. Viertes Buch — Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)
  3. Dritter Teil — Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189)
  4. Dritter Abschnitt — Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§§ 185 - 187)

§ 187 Bekanntmachung der Vermögensübertragung

Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 186
187
§ 188