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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Viertes Buch — Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)
  3. Dritter Teil — Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189)
  4. Dritter Abschnitt — Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§§ 185 - 187)

§ 185 Möglichkeit der Vermögensübertragung

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.

§ 184
185
§ 186