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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Drittes Buch — Spaltung (§§ 123 - 173)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)
  4. Siebenter Abschnitt — Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Ausgliederung zur Aufnahme (§§ 153 - 157)

§ 155 Wirkungen der Ausgliederung

Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.

§ 154
155
§ 156