paragraphen.online

  1. Umwandlungsgesetz
  2. Drittes Buch — Spaltung (§§ 123 - 173)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)
  4. Siebenter Abschnitt — Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§§ 152 - 160)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Ausgliederung zur Aufnahme (§§ 153 - 157)

§ 154 Eintragung der Ausgliederung

Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

§ 153
154
§ 155