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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. II. — Haftpflicht (§§ 7 - 20)

§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.


Referenzierte Normen:
181212a
§ 12a
12b
§ 13