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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. II. — Haftpflicht (§§ 7 - 20)

§ 12 Höchstbeträge

(1)Der Ersatzpflichtige haftet Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(2)Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.


Referenzierte Normen:
12a12b181a
§ 11
12
§ 12a