paragraphen.online

⌘K

  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. II. — Haftpflicht (§§ 7 - 20)

§ 20 Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

§ 19a
20
§ 21