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  1. Strafprozeßordnung
  2. Drittes Buch — Rechtsmittel (§§ 296 - 358)
  3. Vierter Abschnitt — Revision (§§ 333 - 358)

§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.


Referenzierte Normen:
354
§ 354
354a
§ 355