paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Drittes Buch — Rechtsmittel (§§ 296 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)

§ 296 Rechtsmittelberechtigte

(1)Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2)Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

§ 295
296
§ 297