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  1. Strafprozeßordnung
  2. Drittes Buch — Rechtsmittel (§§ 296 - 358)
  3. Vierter Abschnitt — Revision (§§ 333 - 358)

§ 333 Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

§ 332
333
§ 334