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  1. Strafprozeßordnung
  2. Drittes Buch — Rechtsmittel (§§ 296 - 358)
  3. Vierter Abschnitt — Revision (§§ 333 - 358)

§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.


Referenzierte Normen:
329
§ 339
340
§ 341