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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Vierter Abschnitt — Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)

§ 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen Gerichten höherer Ordnung gleich.


Referenzierte Normen:
225a2704209210
§ 209
209a
§ 210