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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Fünfter Titel — Landgerichte (§§ 59 - 78)

§ 74b

In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
74e209a267374
§ 74a
74b
§ 74c