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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Erster Abschnitt — Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38)

§ 33 Jugendgerichte

(1)Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.

(2)Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).

(3)Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 32
33
§ 33a