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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Sechster Titel — Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)
  5. Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung

(1)Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

1.der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder

2.die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,

(2)Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.


Referenzierte Normen:
66c6868c68e7266c67b
§ 67b
67c
§ 67d