§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
(1)Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2)Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.