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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Achtundzwanzigster Abschnitt — Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

§ 306 Brandstiftung

(1)in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

1.Gebäude oder Hütten,

2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3.Warenlager oder -vorräte,

4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5.Wälder, Heiden oder Moore oder

6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Referenzierte Normen:
8789c126129a138306a306b306c306d306e321322
§ 305a
306
§ 306a