§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Siebenundzwanzigster Abschnitt — Sachbeschädigung (§§ 303 - 305a)

§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

(1)Wer rechtswidrig ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
89c129a316b
§ 305
305a
§ 306