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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware

(1)verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer Beschlagnahme oder Einziehung (§§ 74 bis 74f) oder

2.für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung

(2)Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.

(3)Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.

(4)An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.


Referenzierte Normen:
7474a74b74c74d74e74f
§ 296
297
§ 298