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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Siebenter Titel — Einziehung (§§ 73 - 76b)

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1)Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

2.an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder

3.über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

(2)In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.


Referenzierte Normen:
2977474a74b74d
§ 74e
74f
§ 75