§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Fünfundzwanzigster Abschnitt — Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)

§ 293 Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Referenzierte Normen:
294
§ 292
293
§ 294