§ 292 Jagdwilderei
(1)wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2)begangen wird.
1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.