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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dritter Abschnitt — Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

§ 104
104a
§ 105