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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dritter Abschnitt — Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

(1)Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2)Der Versuch ist strafbar.

§ 103
104
§ 104a