§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Vierter Abschnitt — Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)
  4. Erster Unterabschnitt — Kosten (§§ 183 - 197b)

§ 187

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

§ 186
187
§ 188