§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Vierter Abschnitt — Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)
  4. Erster Unterabschnitt — Kosten (§§ 183 - 197b)

§ 186

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

§ 185
186
§ 187