§

  1. Sozialgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Verfahren (§§ 60 - 201)
  3. Vierter Abschnitt — Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)
  4. Erster Unterabschnitt — Kosten (§§ 183 - 197b)

§ 188

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.

§ 187
188
§ 189