§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1)Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
(4)Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.