§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
(1)Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben wahr.
(2)Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
(3)Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.