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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Fünftes Kapitel — Organisation (§§ 114 - 149)
  3. Zweiter Abschnitt — Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)
  4. Vierter Unterabschnitt — Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit (§§ 130 - 139a)

§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

(1)Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben wahr.

(2)Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

(3)Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.

§ 139
139a
§ 140