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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Fünftes Kapitel — Organisation (§§ 114 - 149)
  3. Zweiter Abschnitt — Zuständigkeit (§§ 121 - 139a)
  4. Dritter Unterabschnitt — Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§§ 125 - 129a)

§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

(1)Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig

(2)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.

(3)(weggefallen)

(4)(weggefallen)

(5)Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.

§ 127
128
§ 129