§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
(1)Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
(2)Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)
(5)Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.