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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Siebtes Kapitel — Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304-308)
  3. Zweiter Abschnitt — Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302u.303)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302u.303)
  5. Erster Titel — Berufsberatung (§§ 288a - 290)

§ 290 Vergütungen

Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 289
290
§ 291