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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Siebtes Kapitel — Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304-308)
  3. Zweiter Abschnitt — Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302u.303)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302u.303)
  5. Erster Titel — Berufsberatung (§§ 288a - 290)

§ 289 Offenbarungspflicht

Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.

§ 288a
289
§ 290