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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Siebter Abschnitt — Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)
  4. Dritter Unterabschnitt — Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)
  5. Zweiter Titel — Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126)

§ 122 Ausbildungsgeld

(1)Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2)Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 121
122
§ 123