§ 122 Ausbildungsgeld
(1)Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
(2)Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.