§ 28 Leistungen der Sozialhilfe
(1)Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2)Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.