§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(1)Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
(2)Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.